- Aufmerksamkeit
- I. Marketing:Fähigkeit des Organismus zur selektiven Erhöhung der ⇡ Aktivierung. Konstrukt, das die Bereitschaft eines Individuums beschreibt, Reize aus seiner Umwelt wahrzunehmen. Bei Darstellung der A. geht es darum, wie stark das Verhalten überhaupt durch das Reizumfeld als Ganzes gesteuert wird und welche Elemente des Reizfeldes das Verhalten vorwiegend steuern. A. führt zur Reizauswahl, um bei der Reizüberflutung „relevante“ Reize aufzunehmen. Bei einer Reizauswahl werden i.Allg. die starken Reize bevorzugt. Reize, die eine vorübergehende Aktivierung erzeugen, sind: (1) Physisch intensive Reize: Starke Farben, Gerüche, Töne; (2) kognitiv überraschende Reize: Lösen gedankliche Konflikte durch Widersprüche und Überraschungen aus (z.B. lachende Gesichter auf einem Friedhof) und (3) emotionale Reize: Schlüsselreize, die biologisch vorprogrammierte Reaktionen auslösen und die Empfänger weitgehend automatisch erregen (z.B. Kindchenschema). Zusätzlich können Frequenztechniken A. erzeugen, denn je öfter eine Werbung dargeboten wird, desto besser wird sie bemerkt.- Vgl. auch ⇡ Orientierungsreaktion.II. Steuerrecht:1. Lohnsteuer: Sachzuwendungen von geringem Wert, die als A. gegeben werden, z.B. Blumen oder Pralinen, gehören nicht zum steuerpflichtigen ⇡ Arbeitslohn. Die sog. Nichtbeanstandungsgrenze für A. beträgt 40 Euro; bei höheren Zuwendungen muss geprüft werden, ob es sich um eine bloße A. oder um ein steuerpflichtiges Geschenk handelt.- Vgl. auch ⇡ Annehmlichkeit sowie R 73 LStR.- 2. Umsatzsteuer: ⇡ Lieferungen und ⇡ sonstige Leistungen eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses, für die der Empfänger (Arbeitnehmer) kein bes. berechnetes ⇡ Entgelt aufwendet, sofern diese Leistung ohne rechtliche Verpflichtung gewährt wird und nach ihrem Wert im Verhältnis zum Gesamtlohn des Arbeitnehmers nicht ins Gewicht fällt (z.B. Betriebskindergärten, betriebsärztliche Versorgung). A. sind nicht umsatzsteuerbar.- Nicht der Lohnsteuer unterliegende Leistungen, ⇡ Annehmlichkeit oder solche innerhalb lohnsteuerlicher ⇡ Freibeträge oder ⇡ Freigrenzen sind nichtumsatzsteuerbare A. (Abschn. 12 UStR).
Lexikon der Economics. 2013.